§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Türkischer Freundeskreis, nach der Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Waltrop. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Anlehnung des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Freundeskreises ist
(a) die Förderung der Völkerverständigung in den Bereichen Jugend, Sport, Kultur, Bildung,
(c) die Förderung von Austauschen zwischen Bürgern und Bürgerinnen auf privater Ebene
Politisch und konfessionell ist die Partnerschaft neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Zweck des Freundeskreises ist die Förderung der Völkerverständigung durch: z.B. Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen, Durchführung von bildungspolitischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. MitgliederdesVereinskönnennurnatürlicheundjuristischePersonenwerden,diedie
Vereinszwecke zu fördern bereit sind. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist dem Vorstand vorbehalten.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen, dem Vorstand schriftlich anzuzeigenden Austritt zum Ende eines Kalenderjahres.
b) durch Tod und
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Auf Verlangen kann der Betroffene die Bestätigung des Ausschlusses von der ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 5 Monaten nach Entscheidung des Vorstandes fordern.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 5 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwartin/Kassenwart.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl über diese Zeit hinaus im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl eines Nachfolgers in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung. Sollten jedoch der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig ausscheiden, muss binnen einem Monat eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
5. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert wird.
6. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
7. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich(auch per Email einzuladen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von Vorstand schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens acht Tagen einberufen.
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
3. Darüberhinaus hat der Vorstand seine Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich beantragen. Der Grund der Einberufung der Mitgliederversammlung ist von den selbigen anzugeben.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Entscheidung darüber, ob Beisitzer in den Vorstand gewählt werden
f) Änderung der Satzung gern. Abs. 7
g) Auflösung des Vereins gem.§9
h) Besondere Angelegenheiten wie§ 3 Abs. 4c.
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 9 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Vermögen in das Eigentum der Stadt Waltrop über. Die Stadt Waltrop ist verpflichtet, das übergegangene Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens
1. Mittel des Vereins dürfen nur für dies atzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. DerVerein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 11 Beschlussfassung über die Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27. April 2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Waltrop, den 27. April 2013
Im Original gezeichnet (vgl. Gründungbeitritt)
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